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b) Vermutete Tatsachen

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Das Vorhandensein einer Tatsache kann auf Grund einer Norm des materiellen Rechts widerleglich vermutet werden. Es ist dann Sache des Betroffenen, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils auszuräumen; diese Rollenverteilung entspricht dem Grundsatz des § 292 ZPO. Beispielhaft kann insoweit auf § 27 Abs. 2 und 3 AsylG und auf § 34 GenTG hingewiesen werden.

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Von diesen gesetzlichen Vermutungen sind tatsächliche Vermutungen zu unterscheiden. Es bedarf keiner Ermittlung von Tatsachen, die schon dem ersten Anschein nach feststehen. Die Anwendung dieses Erfahrungsgrundsatzes setzt allerdings voraus, dass es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf bestimmte Ursachen hinweist; auf ihn kann demgemäß nicht zurückgegriffen werden, wenn es um die Beurteilung eines individuellen Verhaltens geht.[257] In der verwaltungsbehördlichen Praxis hat der Anscheinsbeweis vor allem Bedeutung für den Nachweis der Kausalität zwischen einer Handlung und einem Schaden etwa bei Dienstunfällen.

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