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4. Aussetzung von Verwaltungsverfahren
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Die Aussetzung von Verwaltungsverfahren steht gem. § 10 VwVfG im Verfahrensermessen der Behörde. Auch hier sind die prozessrechtlichen Bestimmungen (§ 94 VwGO) nicht unmittelbar anwendbar.[229] Aussetzung bedeutet, dass mit der Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren zugewartet wird. Der Grund für eine Aussetzung kann sich – in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO – beispielsweise ergeben, wenn für die Entscheidung ein anderes Verfahren vorgreiflich ist. Eine bereichsspezifische Sonderregelung findet sich insoweit etwa in § 12 GewO.
Beispiel:
Für die Entscheidung über einen Bauantrag ist die Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplanes maßgeblich, der Gegenstand eines anhängigen Normenkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO ist. Unbeschadet der Frage, ob in einem solchen Fall von „Vorgreiflichkeit“ im Rechtssinne auszugehen ist,[230] ist die Aussetzung des Verfahrens sicherlich ermessenfehlerfrei nach dem Rechtsgedanken des § 148 ZPO möglich.
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Weitere Aussetzungsgründe. Tod eines Beteiligten (§ 239 ZPO), Verdacht einer Straftat (§ 149 ZPO),[231] Fälle, in denen es auf den Bestand einer Ehe ankommt (§§ 151 ff. ZPO), Insolvenzverfahren (§ 240 ZPO), Eintritt der Prozessunfähigkeit (§ 241 ZPO), Fälle des Erbrechts, (§§ 242, 243 ZPO), und weitere, in den §§ 244 bis 247 ZPO genannte Fälle.
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Rechtsform der Aussetzungsentscheidung. Die Aussetzung des Verfahrens geschieht durch verfahrensgestaltenden Verwaltungsakt der Behörde, der allerdings nur nach Maßgabe des § 44a Satz 1 VwGO anfechtbar ist.
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Wirkungen der Aussetzung. In entsprechender Anwendung des § 249 ZPO bewirkt die Aussetzung die Unterbrechung der Fristen und die Unwirksamkeit der während der Unterbrechung vorgenommenen Verfahrenshandlungen.[232]
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › IV. Ablauf des Verwaltungsverfahrens › 5. Einstellung von Verwaltungsverfahren