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e) Als wahr unterstellte Tatsachen

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Behördlicher Ermittlungen bedarf es auch dann nicht, wenn zugunsten des Betroffenen von diesem behauptete erhebliche Tatsachen als wahr unterstellt werden können.[273]

Beispiel:

Ist im Dezember 2016 im Verfahren auf Erlass einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG unklar, ob die Behörde im Mai oder im November 2015 Kenntnis von den eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte, sind weitere Ermittlungen dazu überflüssig. Selbst wenn die Behörde erst zum späteren Termin Kenntnis erlangt hat, ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen, so dass eine Rücknahme unzulässig ist.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 4. Art, Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht

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