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2. Antragsverfahren

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§ 22 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative und Nr. 2 VwVfG regeln das Antragsverfahren. Die Fälle, in denen der Antrags- oder Verfügungsgrundsatz gilt, sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass der Bürger von der Verwaltung eine Leistung begehrt. Der hierfür oftmals erforderliche Antrag besitzt dann eine Doppelfunktion: Einmal ist er materiell-rechtliche Voraussetzung zur Inanspruchnahme eines Rechts, zum anderen hat er verfahrenseinleitende Funktion.[221] Er ist eine Willenserklärung des öffentlichen Rechts,[222] für den zahlreiche Vorschriften des bürgerlichen Rechts,[223] beispielsweise über die Auslegung (§ 133 BGB), Formerfordernisse (§ 126 BGB), den Zugang und den Widerruf (§ 130 BGB)[224] oder die Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) gelten. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gestattet eine Nachholung eines fehlenden Antrags und macht damit deutlich, dass ohne das Vorliegen eines an sich nötigen Antrages der gleichwohl ergangene Verwaltungsakt zwar nicht nichtig, aber fehlerhaft ist.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › IV. Ablauf des Verwaltungsverfahrens › 3. Verbindung und Trennung von Verwaltungsverfahren

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