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d) Technische Regelwerke und sonstige Erfahrungssätze

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Je nach Lage des Einzelfalles bedürfen auch Erfahrungssätze keiner besonderen Feststellung. Dabei handelt es sich um Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder der besonderen Sach- oder Fachkunde.[266] Derartige Erfahrungssätze können in Form von Verwaltungsvorschriften den Stand der Technik konkretisieren wie die zu § 48 BImSchG ergangene TA-Luft,[267] und die ebenfalls auf dieser Vorschrift beruhende TA-Lärm.[268] Sie können auch als rein technische Normen von privaten Sachverständigengremien ohne öffentlich-rechtlichen Regelungsauftrag beschlossen worden sein wie Festlegungen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) oder des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI). Die Behörde darf diese Regelwerke schon wegen ihres höchst unterschiedlichen Rechtscharakters nicht schematisch anwenden.

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Von privaten Einrichtungen aufgestellte Regeln binden die Behörde rechtlich nur dann, wenn auf sie in einer Rechtsnorm (Beispiel: § 7 Abs. 5 BImSchG) oder Verwaltungsvorschrift verwiesen wird. Andernfalls kommt diesen Regeln wegen des hohen Maßes an Sachverstand, der in sie regelmäßig einfließt, im Rahmen der Sachaufklärung Indizcharakter zu.[269]

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Verwaltungsvorschriften entfalten Bindungswirkung für den Normalfall einer Verwaltungsentscheidung. Diese Bindungswirkung entfällt, wenn die in der Verwaltungsvorschrift enthaltene sachverständige Aussage durch gesicherte neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt ist[270] oder wenn ein atypischer Sachverhalt zu entscheiden ist.[271] Die Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, ob überhaupt und wenn ja wie substantiiert die Beteiligten diese Bestimmungen angreifen. Im Einzelfall kann die Behörde danach mehr oder weniger Anlass haben, zusätzliche Ermittlungen anzustellen, indem sie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließt.[272]

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