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c) Anwendungsbereich

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Der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt für das allgemeine auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren und über § 62 Satz 1 VwVfG auch für das Verfahren zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Auch die Vorbereitung schlicht-hoheitlicher Maßnahmen, das Verwaltungsprivatrecht und das Verfahren zum Erlass behördlicher Verordnungen bzw. von Satzungen unterliegen im Grundsatz der Untersuchungsmaxime.[238] Geltung beansprucht diese nach § 79 VwVfG ferner im Widerspruchsverfahren. Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthalten § 88 AO und § 20 Abs. 1 und 2 SGB X. Daneben ist das Amtsermittlungsprinzip in einigen Spezialgesetzen verankert, um dort die besondere Verantwortung der zuständigen Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts hervorzuheben. Hingewiesen sei hier nur auf § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder weichen von der Regelung des § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG inhaltlich nicht ab.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 2. Gegenstand der Ermittlungen und Ermittlungsanlass

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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