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5. Einstellung von Verwaltungsverfahren
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Außer durch Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides kann das Verwaltungsverfahren noch formlos eingestellt werden; in Betracht kommt dies etwa bei einer Erledigung des Verwaltungsverfahrens[233] oder einer Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Einer besonderen Einstellungsverfügung bedarf es nicht; mangels der Anwendbarkeit prozessrechtlicher Vorschriften ist eine Kostenentscheidung am Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO nicht möglich.[234]
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren