Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 109
a) Art der Ermittlungen
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Die Behörde bestimmt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG u.a. die Art der Ermittlungen. Sie entscheidet also nach pflichtgemäßem Ermessen,[274] mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt aufklären will, ob sie etwa Auskünfte einholen, Zeugen vernehmen oder Urkunden beiziehen soll. Benutzt werden kann jedes für die Sachverhaltsermittlung im konkreten Fall geeignete und rechtlich zulässige Erkenntnismittel. An Beweisanträge der Beteiligten ist die Behörde nicht gebunden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG).