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a) Inhalt und Abgrenzung

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Nach § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz). Er schreibt vor, dass die Behörde den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat.

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Verfassungsrechtlich ist der Untersuchungsgrundsatz auf das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzuführen; gewährleistet werden soll das öffentliche Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung.[235] Daneben dient die Regelung aber auch dem Schutz des Betroffenen, dessen Grundrechte ohne effektive Verfahrensgarantien leer laufen würden.[236]

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Der Untersuchungsgrundsatz ist abzugrenzen vom Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz. Diese den Zivilprozess im Wesentlichen prägende Maxime überlässt es den Parteien, darüber zu entscheiden, welchen Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten wollen.[237]

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