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aa) Zuständigkeit
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Den Planfeststellungsbeschluss erlässt die Planfeststellungsbehörde. Die dabei mitunter anzutreffende Doppelzuständigkeit einer Behörde als Vorhabenträger und als Planfeststellungsbehörde verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, wenn behördenintern durch eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch die Planfeststellungsbehörde gewährleistet ist.[165]