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a) Verfahren

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Soll der Plan nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden, bedarf es dazu grundsätzlich eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 Abs. 1 VwVfG).[232] Eine Änderung liegt vor, wenn der festsetzende Teil des Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich modifiziert und nicht lediglich seine Begründung geändert wird.[233]

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Ist die Planänderung nur von unwesentlicher Bedeutung, kann von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76 Abs. 2 VwVfG). „Unwesentlich ist die Änderung insbesondere dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen […]. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung.“[234] Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG vor, entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Planfeststellungsverfahren durchführt oder davon absieht.[235] Sieht sie davon ab, erlässt sie keinen Änderungsplanfeststellungsbeschluss, sondern setzt die Änderung durch einen Änderungsbescheid fest.[236]

Beispiel:

Eine nicht nur unwesentliche Änderung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass zwei Straßenbauvorhaben (Land- und Kreisstraße) in einem Planfeststellungsbeschluss formell zusammengefasst wurden.[237] Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei Aufgabe der Planung einer der beiden Straßen ein neues Planfeststellungsverfahren auch dann erforderlich sei, wenn beide Vorhaben getrennt planfestgestellt werden könnten. Denn die vom Plangeber vorgenommene Zusammenfassung beider Vorhaben stelle nicht nur eine verfahrensmäßige, sondern auch eine inhaltliche Verknüpfung dar. Werde eines der beiden Vorhaben aufgegeben, könne dies Auswirkungen auf die zu treffende Abwägungsentscheidung haben, so dass die Planänderung wesentlich sei.[238]

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Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung demgegenüber für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, bedarf es gem. § 76 Abs. 3 VwVfG keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses (vereinfachtes Planfeststellungsverfahren). Hiervon unberührt bleibt aber die Pflicht, die von der Planänderung betroffenen Personen anzuhören sowie die Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planänderung berührt werden (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG), und die anerkannten Vereinigungen i.S.d. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zu beteiligen, sofern die Planänderung Umstände betrifft, deren Schutz das satzungsmäßige Ziel der Vereinigungen ist.[239]

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§ 76 Abs. 2 und 3 VwVfG enthält kein absolutes Verfahrensrecht, so dass ein fehlerhaftes Absehen von einem Planfeststellungsverfahren oder das Unterlassen eines Anhörungsverfahrens innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens nur dann die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO begründet, wenn sich dieser Verfahrensfehler auf eine materielle Rechtsposition des Klägers ausgewirkt haben kann.[240]

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