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1. Überblick

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Durch das Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 12.9.1996[270] wurden in § 74 Abs. 6 und 7 VwVfG Vorschriften zur Plangenehmigung in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt.[271] Der Anwendungsbereich der Plangenehmigung wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (Planungsvereinheitlichungsgesetz) vom 31.5.2013[272] für alle planfeststellungsbedürftigen Maßnahmen „maßvoll erweitert“[273], indem sie nicht mehr nur dann zur Anwendung kommt, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder sich die Betroffenen mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, sondern entsprechend der bisherigen Regelung einiger Fachplanungsgesetze (vgl. z.B. § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG) auch dann, wenn Rechte anderer „nur unwesentlich beeinträchtigt werden“ (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG).[274]

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Mit dem Instrument der Plangenehmigung kann in einfach gelagerten Fällen auf das sonst erforderliche Planfeststellungsverfahren verzichtet werden (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG). Sie hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung (§ 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG). Der in § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG a.F. enthalten gewesene Vorbehalt, dass die enteignungsrechtliche Vorwirkung davon nicht umfasst ist, ist mit dem Planungsvereinheitlichungsgesetz entfallen. Der verwaltungspraktische Vorteil der Plangenehmigung gegenüber dem Planfeststellungsverfahren liegt insbesondere in der Beschleunigungswirkung des Verzichts auf ein Anhörungsverfahren.

C. Besondere Verfahrensarten › IV. Das Plangenehmigungsverfahren › 2. Anwendungsbereich

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