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ee) Form des Planfeststellungsbeschlusses

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Der Planfeststellungsbeschluss ist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schriftlich zu erlassen und schriftlich zu begründen. Die Begründung muss die für die konkrete Planfeststellung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Insbesondere muss sie die wesentlichen Erwägungen der Abwägung dokumentieren, wobei eine lückenhafte Begründung nicht ohne Weiteres auf einen Abwägungsmangel schließen lässt.[226]

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