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hh) Ergebnis der Anhörung

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Die Anhörungsbehörde gibt zu dem Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG). Durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz ist § 73 Abs. 9 VwVfG hinsichtlich der Zeitvorgabe gegenüber der Vorgängervorschrift, die als Soll-Vorschrift ausgestaltet war, verschärft worden, wenngleich es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung kein Verfahrensfehler ist.[164]

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