Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 159
6. Informationspflichten
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§ 71c VwVfG sieht gegenüber § 25 VwVfG gesteigerte Informationspflichten zu Lasten der einheitlichen Stelle (Abs. 1) bzw. der zuständigen Fachbehörde (Abs. 2) vor.
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Erste Orientierung. Die einheitliche Stelle muss „für eine erste Orientierung“[55] Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die den Antragsteller bzw. Anzeigepflichtigen unterstützenden Einrichtungen geben (§ 71c Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Auskunft muss unverzüglich erteilt werden. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen (vgl. § 23 Abs. 1 VwVfG).
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Rechtsauskunft. Die zuständige Fachbehörde erteilt gem. § 71c Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Diese Auskunftspflicht umfasst nicht nur die später tatsächlich zugrunde gelegten Normen, sondern auch diejenigen, die zwar nicht angewendet wurden, deren Anwendung zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen aber zu Beginn des Verfahrens aus objektiver Sicht nicht völlig fern lag. Dies kann für etwaige Schadensersatzansprüche des Antragstellers oder Anzeigepflichtigen wegen einer ergebnisrelevanten, unzureichenden Rechtsauskunft von Bedeutung sein.
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Wegen der Pflicht zur Auskunft über die gewöhnliche Auslegung der maßgeblichen Vorschriften muss die Behörde einen Überblick über deren Auslegung und Anwendung durch die Behörden und Gerichte oder zumindest über ihre Interpretation im Schrifttum geben.[56] Die Grenze zur nicht geschuldeten Rechtsberatung (vgl. Art. 7 Abs. 6 DLRL)[57] ist fließend[58] und eine Frage des Einzelfalls[59]. Eine verbindliche Auskunft über die rechtliche Beurteilung des dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, wie dies § 89 Abs. 2 Satz 1 AO für das Steuerrecht vorsieht, ist jedenfalls nicht zu geben. Ebenso darf die Behörde keine Auskünfte oder Handlungsanweisungen in einer Art und Weise erteilen, die ihrer Rolle als objektiver Sachwalter des Allgemeinwohls (vgl. § 24 Abs. 2 VwVfG) nicht mehr gerecht wird und sie zum einseitigen Interessenvertreter des Antragstellers bzw. Anzeigepflichtigen macht.[60] Die fallbezogene Rechtsauskunft muss in deutscher, aber einfacher und verständlicher Sprache erfolgen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 DLRL).[61]
C. Besondere Verfahrensarten › II. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle › 7. Elektronisches Verfahren