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cc) Planauslegung
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Die Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans dessen Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 73 Abs. 2 VwVfG).[100] Nicht sämtliche Planunterlagen sind auszulegen, sondern nur diejenigen, die es den Betroffenen erlauben, sich hinlänglich über das Vorhaben und seine Auswirkungen zu informieren und ihre eigene Betroffenheit und damit das Erfordernis der Erhebung von Einwendungen zu erkennen („Anstoßwirkung“).[101] Die Gemeinden haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Auslegung ist von der Gemeinde vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Neben den in § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG genannten Informationen muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Plan erhobene Einwendungen ausgeschlossen sind (§ 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Auf eine Auslegung kann gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und der nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zu beteiligenden Vereinigungen bekannt ist und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. Aber auch dann sind die Betroffenen und die Vereinigungen auf die Präklusion verspätet, d.h. nicht innerhalb der von der Anhörungsbehörde bestimmten Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) erhobener, Einwendungen hinzuweisen (§ 73 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 VwVfG).