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3. Länderregelungen

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Die Länder haben weitgehend inhaltsgleiche Regelungen erlassen. Eine Abweichung vom Bundesrecht sieht das hessische Landesrecht vor. Während die Erörterung der rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen gem. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG obligatorisch ist, steht sie nach § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Anhörungsbehörde.[85] Sie soll insbesondere dann stattfinden, wenn dies der Sachaufklärung oder Einigung dienlich ist; sie kann sowohl auf einzelne Einwender und Behörden als auch auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 2 und 3 HVwVfG).

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Bei landesrechtlichen Planfeststellungsverfahren ermächtigt § 100 Nr. 2 VwVfG die Länder, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch gegenüber den nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten zu lassen. Hiervon haben alle Länder Gebrauch gemacht.[86]

C. Besondere Verfahrensarten › III. Das Planfeststellungsverfahren › 4. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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