Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 154
1. Überblick
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4. VwVfÄndG. Die Vorschriften der §§ 71a ff. VwVfG über das Verfahren über eine einheitliche Stelle wurden mit Wirkung vom 18.12.2008 durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)[24] eingefügt. Sie ersetzen die durch das Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 12.9.1996[25] eingeführten Bestimmungen der §§ 71a ff. VwVfG a.F. über die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen wurde die ursprünglich in § 71c VwVfG a.F. enthalten gewesene Beratungs- und Auskunftspflicht „vor die Klammer gezogen“ und als Abs. 2 dem § 25 VwVfG angefügt, so dass sie nunmehr für das gesamte Verwaltungsverfahren gilt.[26]
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Das neue Verfahren über eine einheitliche Stelle setzt die Vorgaben des Art. 6 der Dienstleistungsrichtlinie (DLRL)[27] über den „einheitlichen Ansprechpartner“ um und soll gerade mit Blick auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr dem Rechtsunkundigen das Erkennen und Erfüllen verwaltungsverfahrensrechtlicher Pflichten und die Wahrnehmung seiner Rechte erleichtern.[28]
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Funktion des Verfahrensmittlers. Die einheitliche Stelle erhält durch die §§ 71a ff. VwVfG keine eigene Sachentscheidungskompetenz; die sachliche Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörde bleibt unberührt.[29] Die einheitliche Stelle fungiert lediglich als Verfahrensmittler zwischen der zuständigen Fachbehörde und dem dieser gegenüberstehenden Antragsteller oder Anzeigepflichtigen.[30] Zu diesem Zweck nimmt sie verfahrensbezogene Erklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter (§ 71b Abs. 1 VwVfG).[31] Umgekehrt sollen auch Mitteilungen der zuständigen Behörde über die einheitliche Stelle an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen weitergegeben werden (§ 71b Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Des Weiteren hat die einheitliche Stelle umfassende Informationspflichten (§ 71c VwVfG) und muss auf Verlangen das Verfahren in elektronischer Form abwickeln (§ 71e Satz 1 VwVfG). Zur Gewährleistung eines reibungslosen Verfahrensablaufs sind die einheitliche Stelle und die zuständige Fachbehörde zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet (§ 71d VwVfG).
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Wahlrecht. Der Antragsteller bzw. Anzeigepflichtige hat ein Wahlrecht, ob er sich direkt an die zuständige Behörde wendet oder ob er sich der einheitlichen Stelle bedient (vgl. § 71a Abs. 2 VwVfG).[32] Seine Entscheidung hat keine Bindungswirkung, so dass er sich während des Verfahrens entweder an die einheitliche Stelle oder direkt an die Fachbehörde wenden kann.[33] Wendet er sich unmittelbar an die Fachbehörde, gelten gleichwohl gem. § 71a Abs. 2 VwVfG bestimmte, auf die Dienstleistungsrichtlinie zurückgehende[34] Vorgaben für das Verfahren über die einheitliche Stelle (z.B. die Auskunftspflicht nach § 71c Abs. 2 VwVfG).[35]
C. Besondere Verfahrensarten › II. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle › 2. Anwendungsbereich