Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 163
2. Anwendungsbereich
Оглавление36
Anordnung durch Rechtsvorschrift. Die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren sind anwendbar, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Diese Regelungstechnik entspricht derjenigen des förmlichen Verwaltungsverfahrens (§ 63 Abs. 1 VwVfG) und des Verfahrens über eine einheitliche Stelle (§ 71a Abs. 1 VwVfG). Rechtsvorschriften i.S.d. § 72 Abs. 1 VwVfG sind Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen.[78] Ob sie vor oder nach Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Kraft getreten sind, ist unerheblich.[79] Anwendungsfälle sind z.B. § 18 Satz 1 AEG, § 17 Satz 1 FStrG, § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG.[80]
37
Subsidiarität. Die §§ 72 ff. VwVfG finden nur (ergänzende) Anwendung, soweit das Fachgesetz, welches das Planfeststellungsverfahren anordnet, keine Sonderregelungen enthält (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG).[81] Möglich ist auch, dass das Fachrecht auf die §§ 72 ff. VwVfG verweist, diese aber gleichzeitig modifiziert (vgl. z.B. § 17 Satz 3 FStrG).
38
Verhältnis von Bundes- und Landesrecht. Vorbehaltlich einer Verweisung auf die §§ 72 ff. VwVfG (wie z.B. in § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG) gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, wenn ein Planfeststellungsverfahren von einer Landesbehörde durchgeführt wird (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG).[82] Die §§ 72 ff. VwVfG sind daher regelmäßig nur auf Planfeststellungsverfahren anwendbar, die von Bundesbehörden ausgeführt werden, wie dies z.B. im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 WaStrG der Fall ist.[83]
39
Anwendung der übrigen Verwaltungsverfahrensvorschriften. Neben den §§ 73 ff. VwVfG finden, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme des § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) und der §§ 71a ff. VwVfG (Verfahren über eine einheitliche Stelle) Anwendung; § 29 VwVfG (Akteneinsicht) ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist (§ 72 Abs. 1 VwVfG). § 72 Abs. 2 VwVfG enthält eine Sonderregelung für Massenverfahren i.S.d. § 17 VwVfG. Sollen gleichförmige Eingaben unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), muss die Behörde dies mitteilen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangt § 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eine öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.[84] Gleiches gilt nach dieser Vorschrift für die Aufforderung gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
C. Besondere Verfahrensarten › III. Das Planfeststellungsverfahren › 3. Länderregelungen