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a) Vorgelagerte Verfahrensstufen

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Mehrstufige Planungen. Dem Planfeststellungsverfahren gehen regelmäßig höherstufige Verfahren z.B. in Gestalt der Bedarfsplanung und des Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahrens voraus.[87] Sie dienen der verwaltungsinternen Voraufklärung über das „Ob“ sowie über die Art und die Lage zukünftiger planfeststellungsbedürftiger Vorhaben.[88] Sie sind Grundlage des Planfeststellungsverfahrens, entfalten aber keine identische Bindungswirkung. Während gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung (§ 16 FStrG) und für die Planfeststellung (§ 17 FStrG) verbindlich ist,[89] entfaltet die Linienbestimmung als verwaltungsinterne vorbereitende Grundentscheidung erst durch die von der Planfeststellungsbehörde rechtlich zu verantwortende Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss Bindungswirkung.[90]

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Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung. Eine wichtige, durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz mit Wirkung vom 7.6.2013 eingeführte, für Planfeststellungsverfahren relevante Neuerung ist die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 25 Abs. 3 VwVfG.[91] Nach Satz 1 dieser Bestimmung wirkt die Behörde darauf hin, dass der Vorhabenträger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet. Der Vorhabenträger soll mit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Interesse einer größtmöglichen Akzeptanz des Vorhabens zu dessen fundierter und transparenter Vorbereitung und Verwirklichung angehalten werden.[92] Damit hat der Gesetzgeber auf den vor allem im Zusammenhang mit dem Bahn-Projekt „Stuttgart 21“[93] öffentlichkeitswirksam erhobenen Vorwurf der defizitären Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großprojekten reagiert.[94]

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