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7. Elektronisches Verfahren
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Während § 3a VwVfG keine allgemeine Pflicht zur elektronischen Durchführung des Verwaltungsverfahrens enthält, sondern dies in das Ermessen der Behörde stellt, gibt § 71e Satz 1 VwVfG dem Antragsteller auf sein Verlangen einen Anspruch auf Abwicklung des Verfahrens in elektronischer Form.[62] An das Verlangen sind keine hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausdrücklich oder konkludent, förmlich oder formlos geäußert werden.[63]
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§ 71e Satz 1 VwVfG ordnet das elektronische Verfahren für das gesamte Verfahren über eine einheitliche Stelle an. Nach teilweise vertretener Auffassung soll davon aber das Verfahrenselement der gegenseitigen Unterstützung nach § 71d VwVfG zum einen wegen seines rein internen Charakters und zum anderen deshalb nicht erfasst sein, weil § 71a Abs. 2 VwVfG nicht auf § 71d VwVfG verweise.[64] Diese Auffassung ist aber mit dem Wortlaut des § 71e VwVfG nicht in Einklang zu bringen. Zu einer teleologischen Reduktion gibt es weder mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm[65] noch nach der Systematik oder dem Sinn und Zweck der §§ 71d, 71e VwVfG Anlass. Der fehlende Verweis des § 71a Abs. 2 VwVfG auf § 71d VwVfG ist nicht tragfähig.[66] Letzterer regelt die Zusammenarbeit der einheitlichen Stelle mit der Fachbehörde und hat deshalb keine Bedeutung, wenn der Antragsteller, wie von § 71a Abs. 2 VwVfG vorausgesetzt, die einheitliche Stelle nicht einschaltet, sondern sich direkt an die Fachbehörde wendet. Deshalb kann daraus nicht gefolgert werden, das Gesetz verpflichte nicht zur elektronischen Abwicklung der gegenseitigen Unterstützung. Zudem steht hinter der elektronischen Verfahrensführung nicht nur das Interesse des Antragstellers an einer Verfahrensabwicklung „problemlos aus der Ferne“ (Art. 8 Abs. 1 DLRL), sondern darüber hinaus gem. Erwägungsgrund Nr. 52 der Richtlinie das generelle Ziel der Verwaltungsvereinfachung.[67] Hierzu gehören unter anderem Beschleunigungseffekte, auf die auch im Bereich der gegenseitigen Unterstützung gem. § 71d VwVfG nicht verzichtet werden kann.
C. Besondere Verfahrensarten › III. Das Planfeststellungsverfahren