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2. Anwendungsbereich

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Die §§ 71a ff. VwVfG sind nur dann anwendbar, wenn dies für ein Verwaltungsverfahren durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist (§ 71a Abs. 1 VwVfG). Diese Regelungstechnik entspricht derjenigen des förmlichen Verwaltungsverfahrens (§ 63 Abs. 1 VwVfG) und des Planfeststellungsverfahrens (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Rechtsvorschriften i.S.d. § 71a Abs. 1 VwVfG sind jedenfalls Gesetze und Rechtsverordnungen.[36] Anwendungsfälle sind u.a. § 6b GewO und § 5b HwO.[37] Der Begriff des Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 71a Abs. 1 VwVfG „umfasst nicht nur sämtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörde, die nach § 9 [VwVfG] auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielen, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren stehen oder lediglich Informationspflichten der Behörden betreffen – etwa bei genehmigungs- oder anzeigefreien Tätigkeiten.“[38]

C. Besondere Verfahrensarten › II. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle › 3. Länderregelungen

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