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bb) Planeinreichung

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Nachdem der Vorhabenträger den Plan aufgestellt hat,[97] muss er ihn zur Durchführung des Anhörungsverfahrens bei der Anhörungsbehörde einreichen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Wer Vorhabenträger ist, ergibt sich aus den einschlägigen fachplanungsrechtlichen Bestimmungen.[98] Er muss mit dem zukünftigen Regelungsadressaten des Planfeststellungsbeschlusses identisch sein.[99]

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