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gg) Ergänzendes Anhörungsverfahren bei Planänderung

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Soll ein ausgelegter Plan während des Anhörungsverfahrens und noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses[159] geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen zwei Wochen zu geben; die Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG gelten entsprechend (§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG). Die Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen erstreckt sich nicht auf von der Änderung unberührte Teile des Plans, sondern ist auf die Planänderung beschränkt.[160]

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Für ein ergänzendes Anhörungsverfahren i.S.d. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG ist nur dann Raum, „wenn die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren. Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist […]“.[161] Anderenfalls muss das Anhörungsverfahren vollständig neu durchgeführt werden.[162] Ein typisches Verfahren zur Vornahme und Kenntlichmachung der Änderung des ausgelegten Plans ist das sog. „Deckblattverfahren“.[163]

72

Wird sich die Änderung des Plans voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; § 73 Abs. 2 bis 6 VwVfG gilt entsprechend (§ 73 Abs. 8 Satz 2 VwVfG).

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