Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 157
4. Einheitliche Stelle
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Die §§ 71a ff. VwVfG setzen das Vorhandensein einer einheitlichen Stelle voraus, bestimmen aber nicht, welche Institution diese Funktion wahrnimmt. Dies bleibt der verwaltungsorganisationsrechtlichen Regelung durch die Länder überlassen.[40] Diese haben im Wesentlichen drei Modelle entwickelt: das Kammermodell (z.B. Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern), das Kommunalmodell (Schaffung einheitlicher Stellen bei den Kommunen z.B. in Niedersachsen) und das Landesverwaltungsmodell (Zuständigkeit einer Landesbehörde wie z.B. der Landesdirektion in Sachsen).[41] Die örtliche Zuständigkeit der einheitlichen Stelle ergibt sich aus § 71a Abs. 1 i.V.m. § 3 VwVfG.
C. Besondere Verfahrensarten › II. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle › 5. Verfahren