Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 156
3. Länderregelungen
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Das Landesrecht entspricht im Wesentlichen den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 71a ff. VwVfG. Eine nennenswerte Abweichung enthält lediglich Art. 71b BayVwVfG, der keine dem § 71b Abs. 6 Satz 3 VwVfG entsprechende Ausnahme von der Regelung des § 15 VwVfG über die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten enthält.[39]
C. Besondere Verfahrensarten › II. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle › 4. Einheitliche Stelle