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aa) Anhörungsbehörde

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Das Anhörungsverfahren dient der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ist „ein Kernstück des Planfeststellungsverfahrens“[95]. Es wird von der Anhörungsbehörde durchgeführt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Diese muss nicht mit der Planfeststellungsbehörde identisch sein (vgl. § 73 Abs. 9 VwVfG); einige Fachplanungsgesetze sehen jedoch eine Doppelzuständigkeit als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde vor (z.B. § 14 Abs. 1 Satz 3 WaStrG). Dies begegnet, auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, keinen durchgreifenden Bedenken. Das Anhörungsverfahren ist ein unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens, das der Vorbereitung der Entscheidung dient, so dass mit der Doppelzuständigkeit weder in den Kompetenzbereich anderer Gewalten eingegriffen wird noch Interessengegensätze entstehen.[96]

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