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ff) Erörterungstermin

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Nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Stellungnahmefrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Vorhabenträger, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Die Erörterung ist eine Spezialform der Anhörung (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG).[151] Auf sie kann verzichtet werden, wenn dem Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses im Einvernehmen mit allen Beteiligten vollumfänglich entsprochen wird (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) oder alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. § 67 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Demgegenüber enthalten zahlreiche Fachgesetze keine enumerative Aufzählung der Verzichtstatbestände, sondern stellen den Verzicht auf einen Erörterungstermin in das pflichtgemäße Ermessen der Anhörungsbehörde, so dass auch in anderen als den von § 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG genannten Fällen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.[152]

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Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG). Individuell zu benachrichtigen sind die Behörden, der Vorhabenträger und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (§ 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG). Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Vorhabenträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Alternativ zur ortsüblichen Bekanntmachung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG und individuellen Benachrichtigung nach § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG kann der Erörterungstermin bereits in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung bestimmt werden (§ 73 Abs. 7 VwVfG).

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Für die Durchführung des Erörterungstermins gelten die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren entsprechend (§ 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG).[153] Die Erörterung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG). Gegenüber der in zeitlicher Hinsicht lediglich als Soll-Vorschrift ausgestalteten Vorgängervorschrift ist § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verschärft worden; es handelt sich aber lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung kein Verfahrensfehler ist.[154] An der Erörterung zwingend zu beteiligen sind der Vorhabenträger, die Behörden, die Betroffenen sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Das Teilnahmerecht der Betroffenen besteht also unabhängig davon, ob sie Einwendungen erhoben haben.[155] Ebenso wenig kommt es bei den Einwendern darauf an, ob sie nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einwendungsbefugt waren; entscheidend ist allein der Umstand, dass sie Einwendungen erhoben haben.[156] Allerdings ist die Anhörungsbehörde nicht verpflichtet, unbefugt oder verspätet erhobene Einwendungen in der Sache zu erörtern; die Erörterungspflicht ist dann auf die fehlende Einwendungsbefugnis oder die Verspätung beschränkt.[157] Ist die Einwendungsbefugnis oder Verspätung zweifelhaft, wird aber die rein vorsorgliche Erörterung der Einwendung in der Sache ratsam sein. Die Einwendungspräklusion gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG verwehrt der Anhörungs- bzw. Planfeststellungsbehörde nicht die Berücksichtigung verspäteter Einwendungen von Amts wegen.[158]

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