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dd) Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses

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Genehmigungswirkung. Die Planfeststellung stellt die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG).

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Die Erstreckung der Planungskompetenz auf notwendige Folgemaßnahmen ist Ausdruck des Gebots der Konfliktbewältigung und deshalb im Wesentlichen auf den Anschluss und die Anpassung der von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Anlage zum Zweck der Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit begrenzt.[206] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies „dem Bestreben der Planfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben […].“[207]

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Von der Entscheidung über notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen ist das in § 78 VwVfG geregelte Zusammentreffen mehrerer Vorhaben zu unterscheiden.[208] Für mehrere selbstständige, jeweils planfeststellungsbedürftige Vorhaben ist nur ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 VwVfG[209] durchzuführen, wenn diese Vorhaben derart zusammentreffen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Diese punktuelle Verschiebung der Kompetenzordnung soll das Auftreten eines durch verschiedene Behördenzuständigkeiten ausgelösten Planungskonflikts vermeiden und ist damit ein kompetenzrechtlicher Ausfluss des planungsrechtlichen Gebots der Konfliktbewältigung.[210] § 78 VwVfG kann analog angewendet werden, wenn ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben mit einem Vorhaben zusammentrifft, für das ein Planfeststellungsverfahren zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber wie z.B. im Fall des § 38 Abs. 5 StrWG NRW fakultativ zulässig ist.[211]

Beispiel:

Neben dem planfeststellungsbedürftigen Ausbau des Flughafens Stuttgart wurde eine nicht planfeststellungsbedürftige Gemeindestraße, die als Umgehungsstraße fungierte, neu gestaltet. Für beide Vorhaben wurde ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes durchgeführt.[212]

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Ein einheitlicher Planfeststellungsbeschluss gem. § 78 Abs. 1 VwVfG setzt das Bestehen eines „nicht sinnvoll trennbaren Sachzusammenhang[s] zwischen den beiden Vorhaben“[213] dergestalt voraus, dass „jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, daß über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird […]. Die Notwendigkeit einer nur ‚einheitlichen Entscheidung‘ besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung – etwa im Rahmen planerischer Abwägung – angemessen erfaßt werden. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern“.[214]

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Konzentrationswirkung. Andere behördliche Entscheidungen sind neben der Planfeststellung grundsätzlich[215] nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Dabei ist die Planfeststellungsbehörde in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch zur Entscheidung über an sich landesrechtlich geregelte und in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallende Belange ermächtigt.[216] § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG ordnet nur eine formelle Konzentrationswirkung an.[217] Es werden also die Entscheidungszuständigkeiten anderer Behörden und das dabei zu beachtende Verfahrensrecht ersetzt; die Bindung der Planfeststellungsbehörde an das einschlägige materielle Recht wird dadurch aber nicht aufgehoben.[218]

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Gestaltungswirkung. Neben der Zulässigkeit des Vorhabens regelt die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Planbetroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). So kann der Vorhabenträger z.B. zur Errichtung eines Lärmschutzwalls zur Wahrung subjektiv-öffentlicher Lärmschutzrechte der Planbetroffenen verpflichtet werden.[219]

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Duldungswirkung. Sobald der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Damit sind vor allem privatrechtliche Abwehransprüche aus §§ 823, 858, 861 f., 869, 906 f., 1004 BGB ausgeschlossen (privatrechtsgestaltende Duldungswirkung).[220]

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Treten dagegen erst nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen auf das Recht eines anderen auf, hat der Betroffene einen Anspruch gegen die Planfeststellungsbehörde des Inhalts, dass diese dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auferlegt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Einen darauf gerichteten Antrag muss der Betroffene schriftlich (§ 75 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) innerhalb der Frist des § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG stellen. Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen besteht nur, „wenn der Betroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte, sofern die später aufgetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen schon damals vorauszusehen gewesen wären.“[221] Subsidiär gegenüber den Schutzmaßnahmen i.S.d. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn Schutzmaßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (§ 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG).

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Enteignungsrechtliche Vorwirkung. Zu einem über die Duldungswirkung hinausgehenden Zugriff auf private Rechte der Planbetroffenen, namentlich auf deren Grundeigentum, ermächtigt der Planfeststellungsbeschluss nicht; hierfür bedarf es entweder einer gütlichen Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Grundstückseigentümer oder der Durchführung eines Enteignungsverfahrens.[222] Allerdings können Fachplanungsgesetze, wie z.B. § 19 Abs. 2 FStrG oder § 44 Abs. 2 WaStrG, anordnen, dass der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist („enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses“[223]).[224] In diesen Fällen trifft die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen Gesamtabwägung eine ab Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für das spätere Enteignungsverfahren verbindliche Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung, also darüber, ob der in der Planung vorgesehene Zugriff auf die konkrete Grundstücksfläche den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG standhält; der eigentliche Rechtsentzug erfolgt erst im anschließenden Enteignungsverfahren.[225]

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