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2. Anwendungsbereich

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Voraussetzungen. Die Plangenehmigung tritt an die Stelle des Planfeststellungsverfahrens (§ 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) und kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn durch Rechtsvorschrift ein Planfeststellungsverfahren angeordnet ist (vgl. § 72 Abs. 1 VwVfG).

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Weitere Voraussetzung ist, dass Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Unter Beeinträchtigung ist ein Rechtseingriff zu verstehen.[275] Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unwesentlichen Beeinträchtigung“ verlangt eine Prognose, ob die Rechtsbeeinträchtigung nach Intensität oder Dauer die Bagatellgrenze überschreitet.[276] Das prognostische Element und der seinerseits unbestimmte Maßstab der Bagatellgrenze zeichnen keine scharfen Konturen, weshalb das Instrument der Plangenehmigung im Einzelfall mit einer beachtlichen Rechtsunsicherheit behaftet sein kann. Dem kann die Planfeststellungsbehörde dadurch begegnen, dass sie entweder das schriftliche Einverständnis der potentiell in ihren Rechten Beeinträchtigten einholt (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), oder indem sie bei der Ausübung ihres Verfahrensermessens (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) vorsorglich von einer Plangenehmigung Abstand nimmt und ein Planfeststellungsverfahren durchführt.

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Des Weiteren ist die Plangenehmigung nur zulässig, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG).

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Schließlich dürfen nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG). Diese durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz neu aufgenommene Voraussetzung ist insbesondere auf Vorhaben zugeschnitten, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.[277] Gegenüber der bisherigen Rechtslage bewirkt diese Rechtsänderung keine nennenswerte Beschränkung des Instruments der Plangenehmigung, weil sie lediglich inhaltsgleiche, schon vor ihrem Inkrafttreten in den Fachgesetzen (vgl. z.B. § 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG) enthalten gewesene Vorbehalte im Verwaltungsverfahrensgesetz zentralisiert.[278]

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Ermessen. Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG vor, entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Planfeststellungsverfahren oder an dessen Stelle ein Plangenehmigungsverfahren durchführt.[279]

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Anwendbare Vorschriften. Auf die Plangenehmigung sind die für das Planfeststellungsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG mit Ausnahme der Bekanntgabevorschriften des § 74 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwVfG[280] nicht anwendbar (§ 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG). Vielmehr kommen die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung.[281] Damit wird insbesondere das auf den Schutz betroffener Belange ausgerichtete, formalisierte Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG durch die auf den Schutz subjektiver Rechte zugeschnittene Anhörung nach § 28 VwVfG ersetzt und dadurch das Verfahren im Vergleich zur Planfeststellung erheblich beschleunigt.[282] Diese Beschleunigung kann aber zu Lasten der Rechtssicherheit gehen, weil die Einwendungspräklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG im Plangenehmigungsverfahren nicht eintreten kann.[283]

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Entfallen der Plangenehmigung. „Planfreistellung“[284] tritt nach Maßgabe des § 74 Abs. 7 VwVfG ein.

C. Besondere Verfahrensarten › IV. Das Plangenehmigungsverfahren › 3. Länderregelungen

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