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7. Außerkrafttreten und Aufhebung des Plans

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Der Vorhabenträger ist zur Ausführung des Vorhabens nicht verpflichtet. Beginnt er aber nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses mit der Durchführung des Plans (vgl. dazu § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG),[265] tritt dieser gem. § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG außer Kraft.

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Wird ein planfestgestelltes Vorhaben, mit dessen Durchführung bereits begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (§ 77 Satz 1 VwVfG). Darüber hinaus soll § 77 Satz 1 VwVfG nach wohl h.M. aber nicht nur bei einem „stecken gebliebenen Vorhaben“ zur Anwendung kommen, sondern analog auch dann, wenn mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden ist.[266] Der Vorhabenträger hat das Vorhaben endgültig aufgegeben, wenn er von dessen Verwirklichung mangels Interesses, Bedarfs oder (z.B. finanzieller) Möglichkeit erkennbar nicht nur vorübergehend Abstand genommen hat.[267] Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Verlautbarung des Vorhabenträgers an, sondern auf eine verobjektivierte Betrachtung unter Einbeziehung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.[268] Im Aufhebungsbeschluss muss die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Folgenbeseitigungspflichten gem. § 77 Sätze 2 und 3 VwVfG auferlegen. Auf die Aufhebung haben die planbetroffenen Eigentümer oder Anlieger einen Anspruch, weil mit dem Aufhebungsbeschluss gerade auch zu ihrem Schutz förmlich entschieden wird, dass die ihre rechtlich geschützten Belange belastenden Rechtswirkungen entfallen sind.[269]

C. Besondere Verfahrensarten › IV. Das Plangenehmigungsverfahren

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