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5. Verfahrensrechte der Beteiligten

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Planbetroffene sind vor Erteilung der Plangenehmigung anzuhören (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Ferner ist ihr schriftliches Einverständnis einzuholen, wenn ihre Rechte mehr als nur unwesentlich betroffen werden (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG).

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Die Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens ist als vorbereitende Verfahrenshandlung gem. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar.[286]

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Die Vorschrift des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG über die Zulässigkeit einer Plangenehmigung verschafft dem Planbetroffenen keine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition. Deshalb kann er die Aufhebung einer wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG verfahrensfehlerhaften Plangenehmigung nur dann beanspruchen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Verfahrensfehler auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat.[287]

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Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ein selbstständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht.[288]

C. Besondere Verfahrensarten › IV. Das Plangenehmigungsverfahren › 6. Rechtsschutz

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