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3. Länderregelungen

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Das Landesrecht stimmt im Wesentlichen mit dem Bundesrecht überein. Eine Abweichung findet sich aber zum einen in § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 b) VwVfG NRW und in § 141 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 b) LVwG SH, wonach eine Plangenehmigung von der zusätzlichen Voraussetzung abhängt, dass in den dort genannten Fällen auch das Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen hergestellt worden ist. Zum anderen stellt § 141 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 LVwG SH nicht wie § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auf das Erfordernis einer formalisierten Öffentlichkeitsbeteiligung ab, sondern verlangt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu besorgen sind.[285]

C. Besondere Verfahrensarten › IV. Das Plangenehmigungsverfahren › 4. Erteilung der Plangenehmigung

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