Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 192
4. Erteilung der Plangenehmigung
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Die Plangenehmigung wird ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erteilt (§ 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG). Zwar hat die Planfeststellungsbehörde zu prüfen, ob Rechte anderer beeinträchtigt werden, und ggf. von diesen ein schriftliches Einverständnis einzuholen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Hierfür ist jedoch kein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Gleiches gilt für das Herstellen des Benehmens mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche berührt werden (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG).
C. Besondere Verfahrensarten › IV. Das Plangenehmigungsverfahren › 5. Verfahrensrechte der Beteiligten