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b) Einheitliche Planungsentscheidung

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Infolge der Planänderung verschmelzen der ursprünglich festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan.[241] Die Planänderung eröffnet grundsätzlich nur insoweit Rechtsschutzmöglichkeiten, als der Änderungsplanfeststellungsbeschluss gegenüber dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss einen eigenständigen Regelungsgehalt hat, durch den der Rechtsschutzsuchende erstmals oder weitergehend als bisher in seinen Rechten betroffen wird.[242] Ausnahmsweise eröffnet ein Planänderungsbeschluss die Klagebefugnis auch gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss, „wenn ein durch die Änderung Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss in früherer Fassung mangels rechtlicher Betroffenheit noch nicht vorgehen konnte“[243].

C. Besondere Verfahrensarten › III. Das Planfeststellungsverfahren › 6. Rechtsschutz

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