Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 418
b) Auswahl der Vollstreckungsmittel
Оглавление20
Unter diesen möglichen Zwangsmitteln darf die Vollstreckungsbehörde nach ihrem Ermessen auswählen, wobei sie je nach Lage des Falles auch mehrere Maßnahmen nebeneinander anordnen kann. Bei ihrer Ermessensbetätigung muss die Behörde vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; sie darf also nur eine geeignete und erforderliche Vollstreckungsmaßnahme ergreifen und muss Maßnahmen unterlassen, die zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen.[35]