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3. Verwaltungszwang ohne zugrunde liegenden Verwaltungsakt

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Verwaltungszwang kann ausnahmsweise auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewandt werden. Dies ist einmal der Fall, wenn der Vertragspartner einer Behörde sich wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat (§ 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).[64] Die vertragliche Verpflichtung mit der Unterwerfungserklärung ersetzt dann den Verwaltungsakt, für das weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Bürger zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die §§ 7 ff. VwVG (bzw. die entsprechenden Vorschriften der Vollstreckungsgesetze der Länder[65]) analog.

Eines Verwaltungsakts bedarf es weiterhin nicht in den Fällen des sofortigen Vollzugs (§ 6 Abs. 2 VwVG, § 55 Abs. 2 VwVG NRW) bzw. der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach Polizei- und Ordnungsrecht (dazu unten Rz. 68 ff.).[66]

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 4. Ordnungsgemäße Ermessensausübung

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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