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c) Exkurs: öffentlich-rechtliche Forderungen im Insolvenzverfahren

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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur nach Maßgabe der Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, Einzelvollstreckungen sind nicht mehr zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Eine Bundes- oder Landesbehörde ist als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) demnach darauf verwiesen, ihre vollstreckbare Geldforderung zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Wird die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger bestritten, muss die Behörde die Feststellung der Forderung nach § 185 InsO betreiben. Soweit es Geldforderungen des Bundes betrifft, ergibt sich die entsprechende Feststellungsbefugnis durch Verwaltungsakt aus § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO[36]. Gleiches gilt etwa für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden in NRW erhoben werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG NRW i.V.m. § 251 Abs. 3 AO analog). Eine nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entstandene Kostenforderung der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung ihrer Auslagen für eine Durchführung der Ersatzvornahme nach § 21 SVwVG (zB zum Abbruch eines einsturzgefährdeten verfallenden Gebäudes), wird von einer danach erteilten Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff. InsO nicht umfasst und kann daher auch durch Leistungsbescheid auf der Grundlage von § 77 SVwVG geltend gemacht werden.[37]

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 7. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

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