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b) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

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Allgemeines. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist ausgeschlossen in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO. Im hier interessierenden Zusammenhang sind von Bedeutung § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Unaufschiebbare polizeiliche Anordnungen und Maßnahmen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Erfasst werden nur Verwaltungsakte von Polizeivollzugsbeamten, nicht hingegen von Ordnungsbehörden. Verkehrszeichen und -einrichtungen, die verkehrsregelnde Ge- oder Verbote zum Inhalt haben, sind nach heute ganz herrschender Auffassung als Verwaltungsakte in Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG) anzusehen.[55] So enthält ein Halteverbotszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während der das Halten erlaubt ist, wegzufahren.[56] Mit dem durch eine Parkuhr begründeten modifizierten Halteverbot (vgl. § 13 StVO) ist das Gebot verbunden, das Fahrzeug zu entfernen, wenn die in dieser Norm genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.[57] Derartige Allgemeinverfügungen sind in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar.[58]

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Durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmte Fälle (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz ist inzwischen in einer Vielzahl von Fällen erfolgt.[59] Die Länder haben fast durchweg[60] entsprechende gesetzliche Regelungen für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, erlassen (etwa § 112 Satz 1 JustG NRW).

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Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt schließlich, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten entweder von der Ausgangs- oder von der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung ist auch gemeint, wenn § 6 Abs. 1 VwVG von „sofortigem Vollzug“ spricht, im Hinblick auf das besondere Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs. 2 VwVG ist dessen Wortlaut insoweit missverständlich.[61]

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