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4. Ordnungsgemäße Ermessensausübung

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Liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor und kommt der Adressat der ihm darin auferlegten Pflicht nicht nach, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob sie Verwaltungszwang ausüben und welche Maßnahmen sie ergreifen will (§ 6 Abs. 1 VwVG, § 55 Abs. 1 VwVG NRW).[67] Ein Entschließungs- bzw. Auswahlermessen hat die Behörde nur dann nicht, wenn Sondervorschriften ihr eine zwangsweise Durchsetzung oder die Art des Zwangsmittels verbindlich vorgeben, so wenn § 58 Abs. 1 AufenthG die Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers im Wege der Abschiebung vorschreibt. Im Übrigen muss die Behörde ihre Auswahl unter den gesetzlich zulässigen Zwangsmitteln treffen, den Gleichheitsgrundsatz beachten[68] und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (§ 9 VwVG bzw. §§ 57, 58 VwVG NRW). Insbesondere hat die Behörde zu berücksichtigen, dass Zwangsmittel ihrem Charakter nach reine Beugemittel sind. Sie sollen nur den entgegenstehenden Willen des Pflichtigen brechen, hingegen nicht dessen bisheriges Verhalten – wie ein Bußgeld oder eine Strafe – ahnden. Insofern ist die Ausübung von Verwaltungszwang auch verschuldensunabhängig.[69]

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 5. Die einzelnen Zwangsmittel

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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