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7. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
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Die Vollstreckung ist nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 257 Abs. 1 AO einzustellen oder zu beschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder die Leistung gestundet worden ist. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des § 257 Abs. 2 AO aufzuheben. Das nordrhein-westfälische Landesrecht kannte in der Vergangenheit eine solche Regelung nicht. Dieser Zustand ist durch die Neuregelung des § 6a VwVG NRW, der an die Bestimmungen der §§ 257 AO und 775 ZPO angelehnt ist, geändert worden.[38] Die Entscheidung über die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung trifft die Vollstreckungsbehörde. Der Schuldner kann gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag stellen, gegen dessen Ablehnung die Verpflichtungsklage statthaft ist. Der Anspruch kann bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden.[39]
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Soweit die Zwangsvollstreckung im Einzelfall unbillig ist, kann sie von der Vollstreckungsbehörde einstweilen eingestellt (sog. Vollstreckungsaufschub) oder beschränkt werden oder eine Vollstreckungsmaßnahme gänzlich aufgehoben werden (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 258 AO). Unbilligkeit ist nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.[40]
Beispiele:
Drohender Arbeitsplatzverlust oder Insolvenzgefahr[41], Notwendigkeit verlustreicher Notverkäufe oder finanzielle Überlastung durch Folgenbeseitigung von Naturkatastrophen[42], ernsthafte Gesundheitsgefahr bei Durchführung der Vollstreckung[43], Anhängigkeit einstweiliger Rechtsschutzverfahren mit hohen Erfolgsaussichten[44].
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In besonderen Härtefällen besteht nach § 26 Abs. 1 VwVG NRW eine ausdrückliche Rechtspflicht zur Aufhebung, Untersagung oder einstweiliger Einstellung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vollstreckungsbehörde auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, die mit den guten Sitten unvereinbar sind. Außergewöhnliche Härten können sich z.B. ergeben aus der gewählten Art der Vollstreckung oder aus dem Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung.
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 8. Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren