Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 423
b) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt
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Der Schuldner muss Einwendungen gegen das Bestehen der materiell-rechtlichen Forderung sowie sonstige Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides mit den üblichen Rechtsbehelfen geltend machen (s. Rz. 10). Ist der Bescheid unanfechtbar geworden und nicht unwirksam (§ 43 Abs. 2, 3 und § 44 VwVfG), spielt seine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit für das Vollstreckungsverfahren keine Rolle mehr.[46] Hält der Schuldner ihn für rechtswidrig, muss er beantragen, das Verfahren wieder aufzugreifen (§ 51 VwVfG) und den Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen und – bei Versagung dieses Anspruchs – Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben.[47]
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Nachträgliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Nicht vollkommen geklärt ist, wie der Schuldner prozessual vorgehen muss, wenn er nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides bezweifelt, sondern geltend macht, dieser dürfe wegen nach seinem Erlass entstandener Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung (etwa Erfüllung, Aufrechnung, Stundung, Einrede der Verjährung) nicht mehr vollstreckt werden.[48] Einer Vollstreckungsgegenklage in analoger Anwendung von § 767 ZPO[49] bedarf es in derartigen Fällen nicht, weil die Klagearten der VwGO ausreichenden Rechtsschutz gewähren[50] und es deshalb keines Rückgriffs auf Rechtsbehelfe der ZPO bedarf (§ 173 Satz 1 VwGO). Sofern das entsprechende Landesrecht (so Art. 21 BayVwZVG, § 16 Abs. 2 RhPfVwVG und jetzt auch § 7 Abs. 2 VwVG NRW) eine förmliche Entscheidung der Anordnungsbehörde über derartige Einwendungen vorsieht, muss der Schuldner, einen entsprechenden Bescheid beantragen und, wenn dieser abgelehnt wird, Verpflichtungsklage erheben.[51] Ansonsten ist eine Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, dass der zu vollstreckende Anspruch nicht mehr besteht, die richtige Rechtsschutzform.[52] Vorläufiger Rechtsschutz muss im Wege von § 123 VwGO gesucht werden.