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1. Vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt

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Mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind nur Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind (§ 6 Abs. 1 VwVG bzw. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).

Beispiele:

Handlungspflichten sind etwa die Pflicht, ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug wegzufahren oder ein baurechtswidrig errichtetes Gebäude abzureißen; auch die in § 6 Abs. 1 VwVG ausdrücklich genannte Herausgabe einer Sache stellt eine Handlungspflicht dar. Duldungspflichten werden begründet beispielsweise durch § 22 Abs. 2 GastG. Das Verbot, eine Versammlung zu veranstalten (§ 15 Abs. 1 VersG) oder ein stillgelegtes Fahrzeug zu benutzen, hat eine Unterlassungspflicht zur Folge.

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Verwaltungsakte, die ein derartiges Ge- oder Verbot enthalten, können allerdings nur dann Vollstreckungsgrundlage sein, wenn ihr Tenor inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) ist, so dass der Adressat klar erkennen kann, was von ihm verlangt wird.[53] Ferner müssen sie rechtswirksam sein (§ 43 VwVfG). Hingegen sind feststellende und rechtsgestaltende Verwaltungsakte nicht vollstreckungsfähig (s.o. Rz. 1).

Beispiel:

Die Aufhebung einer Gaststättenerlaubnis gemäß § 15 GastG hat rechtsgestaltende Wirkung, der Gastwirt darf die Gaststätte nicht weiter betreiben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastG). Will die Behörde dieses Verbot zwangsweise durchsetzen, muss sie einen vollstreckungsfähigen Bescheid erlassen und insoweit gestützt auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO die Schließung des Betriebes anordnen.

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 2. Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts

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