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c) Vollstreckbarkeit vor Eintritt der Unanfechtbarkeit

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Nicht sofort vollziehbare Verwaltungsakte dürfen nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zulässigerweise nicht mehr eingelegt werden kann[62]. Die Gegenansicht, die eine Vollziehung schon vor Erhebung von Widerspruch bzw. Klage für statthaft hält,[63] überzeugt nicht. Sie vernachlässigt den Wortlaut der Vollstreckungsgesetze von Bund und Ländern. Im Übrigen führt diese Ansicht dazu, dass ein Verwaltungsakt als sofort vollziehbar behandelt werden könnte, auch wenn die Behörde nicht in der Lage wäre, ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darzulegen. Ein derartiges Ergebnis ist mit der Intention des Gesetzgebers offenkundig nicht vereinbar.

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 3. Verwaltungszwang ohne zugrunde liegenden Verwaltungsakt

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