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c) Unmittelbarer Zwang
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Unmittelbarer Zwang ist nach § 2 Abs. 1 UZwG, § 67 Abs. 1 VwVG NRW die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Beispiele:
Räumung eines besetzten Hauses (nach Landesrecht teilweise geregelt, etwa § 62a VwVG NRW), Auflösung einer Demonstration unter Einsatz von Wasserwerfern[98], Versiegelung einer Baustelle[99], Schließung eines Gewerbebetriebs[100], Abschiebung eines Ausländers, Wegnahme von Berechtigungsscheinen.
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Er ist gegenüber der Ersatzvornahme und dem Zwangsgeld nachrangig und kommt als schärfste Form des Vollzugs hoheitlicher Gewalt nur in Betracht, wenn der mit der Vollstreckung beabsichtigte Erfolg nicht durch Anwendung dieser Zwangsmittel erreicht werden kann (§ 12 VwVG bzw. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), etwa wenn bei einem gewaltbereiten „Fußballfan“ eine Reisebeschränkung im Pass eingetragen werden soll und aus Zeitnot die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zum Ziel führen kann[101] oder der unmittelbare Zwang im konkreten Einzelfall das allein wirksame Zwangsmittel darstellt.[102] Ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs im Einzelfall notwendig, ist die Form anzuwenden, die den Pflichtigen am wenigsten beeinträchtigt.
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Die Art und Weise der Anwendung ist in den Vollstreckungsgesetzen im Einzelnen geregelt (§§ 4 ff. UZwG bzw. §§ 66 ff. VwVG NRW). Insbesondere der Gebrauch von Waffen ist nur im äußersten Fall zulässig, wenn die Anwendung anderer Mittel erfolglos geblieben ist oder offenkundig nicht zum Erfolg führen wird.[103] Im Gegensatz zu den anderen Zwangsmitteln darf unmittelbarer Zwang im Übrigen nur durch besondere, gesetzlich im Einzelnen aufgeführte (§ 6 UZwG, § 68 VwVG NRW) Vollzugsdienstkräfte ausgeübt werden.
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Kosten. Geldbeträge, die bei der Zwangsanwendung von der Vollzugsbehörde an Beauftragte oder an Hilfskräfte gezahlt worden sind, sowie sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs entstandene Kosten hat der Pflichtige zu erstatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO bzw. § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 und 8 VO VwVG NRW).
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 6. Der Ablauf des Zwangsverfahrens