Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 424
c) Rechtsschutz Drittbetroffener
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Machen Dritte geltend, durch Vollstreckungsmaßnahmen in ihren privaten Rechten verletzt zu werden, etwa weil in ihrem Eigentum stehende Sachen gepfändet werden, müssen sie vor den ordentlichen Gerichten Klage erheben (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 262 bzw. § 293 AO; §§ 8 und 24 VwVG NRW). Die Widerspruchsklage und die Klage auf bevorzugte Befriedigung sind den entsprechenden Klagearten in §§ 771 und 805 ZPO nachgebildet.
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen