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a) Unanfechtbarkeit
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Unanfechtbar ist ein Verwaltungsakt, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchs- (§ 70 VwGO) oder die Klagefrist (§ 74 VwGO) abgelaufen ist. Unanfechtbarkeit tritt weiter ein durch Rechtskraft eines klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs, Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen oder durch Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Betroffene die Widerspruchsfrist versäumt, aber gleichzeitig unter Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1, 2 VwGO gestellt, darf die Behörde den Verwaltungsakt nicht als unanfechtbar behandeln und Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Sie ist vielmehr gehalten, zuerst über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden.[54]