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a) Vollstreckungsmaßnahmen

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Soweit Vollstreckungsmaßnahmen ihrer Rechtsnatur nach als Verwaltungsakte anzusehen sind (etwa Pfändungsverfügungen[45]), können sie vom Schuldner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffen werden. Nach den Bestimmungen der Länder (s. Rz. 35) haben diese Rechtsbehelfe allerdings keine aufschiebende Wirkung (etwa § 112 Satz 1 JustG NRW), die Betroffenen sind insoweit darauf verwiesen, vorläufigen behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (s. etwa § 112 Satz 2 JustG NRW).

Vollstreckungsmaßnahmen der Zivilgerichte oder des Gerichtsvollziehers müssen mit den nach der ZPO zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden.

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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