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a) Vollstreckungsmittel

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Die Zwangsmittel sind aus rechtsstaatlichen Gründen gesetzlich enumerativ vorgegeben, mit der Folge, dass keine anderen Mittel angewandt werden dürfen. Als Vollstreckungsmittel kommen in Betracht:

Zwangsvollstreckung in Sachen durch Pfändung (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 281 Abs. 1 AO; § 21 VwVG NRW) und Verwertung der Pfandsache (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 296 ff. AO; §§ 30 ff. VwVG NRW). Die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, erfolgt dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt oder die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belässt, aber durch Anlegen von Siegeln oder in sonstiger Weise deutlich gemacht wird, dass eine Pfändung erfolgt ist (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 286 Abs. 1 und 2 AO; § 28 Abs. 1 und 2 VwVG NRW). Befinden sich Sachen im Gewahrsam (auch Mitgewahrsam) eines Dritten, so ist eine Pfändung nur zulässig, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 286 Abs. 4 AO; § 28 Abs. 4 VwVG NRW). Die Pfändung ist ein Verwaltungsakt.[30] Sie bewirkt einmal die hoheitliche Beschlagnahme des gepfändeten Gegenstands (Verstrickung) und begründet weiterhin ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand für den Vollstreckungsgläubiger (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 282 AO; § 22 VwVG NRW).
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte durch Pfändung und Einziehung oder Verwertung in anderer Weise (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 ff. AO; §§ 40 ff. VwVG NRW). Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch eine schriftliche Pfändungsverfügung, die einerseits das an den Drittschuldner gerichtete Verbot enthält, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium) und andererseits dem Schuldner untersagt, über die Forderung zu verfügen, insbesondere diese einzuziehen (Inhibitorium). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar.[31] Durch die Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderung erledigt sich dieser Verwaltungsakt nicht. Die Pfändungsverfügung bleibt rechtlich existent, sie bildet die Rechtsgrundlage für die zwangsweise erfolgte Einziehung des Forderungsbetrages.[32]
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Anwendung der für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Bestimmungen der ZPO und des ZVG durch Anträge der Vollstreckungsbehörde auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 322 AO; § 51 VwVG NRW).[33]
Anordnung des Arrestes in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Anspruchs (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 324 AO; § 53 Abs. 2 VwVG NRW). Die Arrestanordnung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[34]
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