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c) Schonfrist

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Dem Schuldner wird vor Einleitung der Vollstreckung eine einwöchige Schonfrist eingeräumt (§ 3 Abs. 2 lit. c VwVG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW). Damit wird nicht der Fälligkeitstermin hinausgeschoben, dem Schuldner wird nur die Gelegenheit gegeben, die Leistung freiwillig zu erbringen, um so die Vollstreckung abzuwenden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw., wenn dieser vor Fälligkeit der Leistung bekannt gegeben worden ist, mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Eine Schonfrist muss nicht eingehalten werden in den Fällen des § 6 Abs. 4 VwVG NRW. Wartet die Behörde die Wochenfrist nicht ab, begeht sie zwar einen Verfahrensfehler. Dieser wird jedoch durch den nachträglichen Ablauf der Frist geheilt.[22]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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